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   BGH, 08.05.1984 - 1 StR 193/84   

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https://dejure.org/1984,15318
BGH, 08.05.1984 - 1 StR 193/84 (https://dejure.org/1984,15318)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1984 - 1 StR 193/84 (https://dejure.org/1984,15318)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1984 - 1 StR 193/84 (https://dejure.org/1984,15318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung - Vorliegen von verminderter Schuldfähigkeit - Erforderlichkeit einer eindeutigen Tatsachengrundlage für die Berechnung der Trinkmenge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.07.1980 - 3 StR 204/80

    Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage - Strafbarkeit wegen Beihilfe

    Auszug aus BGH, 08.05.1984 - 1 StR 193/84
    Es läßt sich nicht ausschließen, daß es sich bei der "Überzeugung" der Strafkammer in Wirklichkeit um eine bloße Vermutung handelt, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH NStZ 1981, 33; 1982, 478; BGH StrVert 1982, 256).
  • BGH, 20.12.1983 - 1 StR 802/83

    Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung und wegen schwerer räuberischer Erpressung

    Auszug aus BGH, 08.05.1984 - 1 StR 193/84
    Nur nach dem auf diese Weise - auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks von Tat und Täterpersönlichkeit in der Hauptverhandlung - gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urt. vom 20. Dezember 1983 - 1 StR 802/83).
  • BGH, 13.11.1984 - 1 StR 584/84

    Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung des Vorliegens eines minder

    Nur auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung gewonnenen umfassenden Eindrucks von Tat und Täterpersönlichkeit kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH GA 76, 303; ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 1984 - 1 StR 193/84; weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 163).
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